PRäambel

Die Grüne Jugend Kreis Euskirchen sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Pazifismus, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert.

Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Euskirchen.

Die Grüne Jugend Kreis Euskirchen sieht sich als Ansprechpartner für die Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, handelt jedoch unabhängig von ihr. Die Grüne Jugend Kreis Euskirchen ist Vertretung der Jugend gegenüber der Partei und vertritt auch die grün-alternative Jugend gegenüber der Öffentlichkeit.

 

§ 1 NAME unD Sitz

1. Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Kreis Euskirchen“. Die Kurzbezeichnung lautet „GJE“. Sie ist eine zum Kreisverband Euskirchen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zugehörige Parteivereinigung.

Sie ist in Satzungs-, Personal-, Programm- und Finanzfragen autonom.

2. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Euskirchen.

3. Sitz der GJE ist Euskirchen.

 

§ 2 Aufgaben

Die GJE stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:

a) Vernetzung und Unterstützung der Arbeit von grünen und grün-alternativen Jugendgruppen im Tätigkeitsbereich

b) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit

c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von BÜ90/DIE GRÜNEN

d) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen

e) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJE innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜ90/DIE GRÜNEN Kreis Euskirchen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

 

§ 3 MITgliedschaft

1.    Mitglied der GJE kann jede natürliche Person bis einschließlich 27 Jahre werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJE bekennt.

2.    Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GJE und die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer faschistischen oder rassistischen Organisation schließen sich aus.

3.    Der Beitritt erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand

4.    Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KREIS EUSKIRCHEN automatisch Mitglied der GJE. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Vor-stand der GJE Textform erklärt werden. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der GJE zu bekleiden.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres.

6.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand

7.    Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsätze der GJE verstößt, kann jedes Mitglied Ausschluss beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

8.    Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

 

§4 GLIEDERUNG UND AUFBAU

1. Der Kreisverband setzt sich aus den Ortsverbänden und den Einzelmitgliedern zusammen.

2. Organe der GJE sind die Kreismitgliederversammlung (KMV), das Aktiventreffen (AT) und der Kreisvorstand.

 

§ 5 KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG (KMV)

1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Eine KMV muss vom Vorstand einberufen werden oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt werden.

2.     Die KMV

a.     bestimmt die Grundlagen der politischen und organisatorischen Arbeit der GJE,

b.     nimmt Berichte entgegen,

c.     beschließt über eingebrachte Anträge,

d.     resümiert über durchgeführte Aktionen,

e.     wählt, entlastet und kontrolliert den Vorstand,

f.      beschließt über Satzung und über Satzungsänderungen,

g.     berät und beschließt über unseren Haushalt,

h.     nimmt den Kassenbericht entgegen,

i.      entlässt Vorstandsmitglieder durch Wahl von Nachfolger*innen mit 2/3-Mehrheit,

j.      wählt in geheimer Wahl mindestens zwei Rechnungsprüfer*Innen auf die Dauer von einem Jahr, diese können nicht gleichzeitig das Amt des*r Schatzmeister*In innehaben,

k.     wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine*n Delegierte*r für den Kreisparteirat von Bündnis90/Die Grünen.

 

3.    Zu einer KMV wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher per Email Rundschreiben an alle Mitglieder und Interessenten eingeladen Mitglieder und Interessenten, die über keinen Email-Zugang verfügen, erhalten die Einladung per Post oder werden telefonisch informiert. Zu einer KMV, auf der über eine Satzungsänderung abgestimmt wird, ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

4.    Änderungsanträge an die Satzung muss mindestens eine Woche vor der KMV eingereicht werden. Eigenständige Anträge müssen mindestens drei Tage vor der KMV eingereicht werden. Änderungsanträge dazu können noch während der KMV eingereicht werden.

5.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert.

§ 6 AKTIVENTREFFEN (AT)

1. Das Aktiventreffen ist die Versammlung aller derzeit aktiven Mitglieder der GJE.

2. Das AT findet in der Regel monatlich statt. Der Termin ist auf der Homepage der GJE anzukündigen. Alle Mitglieder und Interessent*innen sind per Email rechtzeitig einzuladen.

3. Das AT:

a) beschließt über unsere ständigen Angelegenheiten,

b) kontrolliert den Vorstand,

c) trägt zu unserer politischen Meinungsbildung bei.

4. Der Vorstand berichtet regelmäßig über seine Arbeit.

5. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. Das AT darf keine der Zuständigkeiten der KMV übernehmen, die in §5 dieser Satzung niedergelegt sind.

§ 7 KREISVORSTAND

1.    Der ehrenamtlich tätige Kreisvorstand führt die laufenden organisatorischen Geschäfte im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aktiventreffens. Er vertritt die GJE in der Öffentlichkeit und vor der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und hält den Kontakt zu anderen Verbänden.

2.    Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Nachgewählte Mitglieder bleiben nur bis zu den nächsten regulären Vorstandswahlen im Amt. Der aktuelle Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Übergabe gegenüber dem neuen Vorstand verantwortlich. Das beinhaltet neben den laufenden Geschäften und den relevanten Dokumenten auch die ordnungsgemäße Übergabe des Vermögens.

3.     Der Kreisvorstand setzt sich aus einer Sprecherin und einer/m Sprecher*in, der/m Schatzmeister*in, der/m politischen Geschäftsführer*in und einer von der Mitgliederversammlung jeweils zu bestimmenden Anzahl von Beisitzer*innen zusammen.

4.     Alle Kreisvorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

4a.  Die Aufgabenverteilung innerhalb des Kreisvorstandes orientiert sich an der Vorstandsgeschäftsordnung. Diese beschreibt die im Rahmen der alltäglichen politischen Arbeit anfallenden Tätigkeiten und verteilt Zuständigkeiten an die Kreisvorstandsmitglieder.

5.     Der Kreisvorstand muss mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht und einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.

6.     a) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der GJE kann die KMV einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes abwählen. Über den Antrag ist geheim abzustimmen. Der Antrag gilt als angenommen und das entsprechende Kreisvorstandsmitglied als abgewählt, wenn der Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen sind als Ablehnung des Abwahlantrages zu werten. Der Antrag auf Abwahl ist der Einladung zur KMV beizufügen, hierbei gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.

b) Eine Nachwahl des freigewordenen Kreisvorstandsamtes durch dieselbe KMV ist möglich, sofern diese in der Einladung angekündigt wurde.

c) Liegen Anträge auf die Abwahl mehrere Kreisvorstandsmitglieder vor, so ist über jeden Antrag einzeln abzustimmen. Über die Reihenfolge der Beschlussfassung von Abwählanträgen und/oder Nachwahlanträgen entscheidet die Versammlung durch das Aufstellen der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung.

d) Ist ein Antrag auf Abwahl erfolgreich und wird das freigewordene Kreisvorstandsamt nicht auf derselben Versammlung umgehend per Nachwahl neu besetzt, ist schnellstmöglich unter Beachtung der Ladungsfristen eine KMV einzuberufen, auf der diese Nachwahl vollzogen wird. 

7.    Wird ein Kreisvorstandsamt frei, etwa im Falle eines Rücktritts eines Kreisvorstandsmitglieds und/oder im Falle einer Abwahl, kann die KMV das freigewordene Amt per Nachwahl neu besetzen. Die Nachwahl ist in der Einladung zur KMV fristgerecht anzukündigen.

8.    In ein Vorstandsamt ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang mit den gleichen Anforderungen erforderlich. Gibt es wieder kein eindeutiges Ergebnis, so reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Sollte eine Stimmengleichheit herrschen, so beginnt das Prozedere erneut und steht auch neuen Bewerber*innen offen.

§ 8 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

§ 9 VERTRETUNG IN RECHTSGESCHÄFTEN

1.       Der Schatzmeister sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gemeinschaftlich berechtigt ein Rechtsgeschäft im Namen der GJE zu fassen, dies muss mit einem schriftlichen Beschluss eines Aktiven-Treffens oder einer Mitglieder-versammlung begründet sein.

2.       Der Schatzmeister darf alleinig Geschäfte im Namen der GJE treffen, insofern es sich um Geschäfte des alltäglichen Lebens handelt, die einen Wert von 200,00nicht übersteigen.

§ 9 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.     Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen.

2.     Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie kann von einer KMV mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4.     Die Sitzungen aller Organe der Grüne Jugend Euskirchen sind öffentlich sofern es nicht mit einer  2/3 Mehrheit des jeweiligen Organes ausgeschlossen wird.

5.     Alle zu wählenden Ämter sind quotiert zu besetzen, dies bedeutet das die Hälfte der Plätze durch Frauen besetzt sein muss.  Wenn ein Frauenplatz nicht durch eine Frau besetzt wird kann, entscheiden die anwesenden weiblichen Mitglieder, ob der Frauenplatz auch durch einen Mann besetzt werden kann.

6.     Schiedsinstanz für Streit zwischen Mitgliedern oder Organen ist das Schiedsgericht der Grünen Jugend NRW, die Berufung zum Schiedsgericht der Grünen Jugend Bundesverband ist möglich. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Euskirchen verstößt, kann jedes Mitglied, während einer Mitgliederversammlung Ausschluss beantragen. Das Gesuch muss von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden.

§ 10 Patenschaft

1.     Wer die GJE in ihrer Arbeit unterstützen möchte, kann hierzu eine Patenschaft für unseren Verband übernehmen und eine Investition in dessen Zukunft leisten.

2.     Unseren Pat*innen gegenüber fühlen wir uns verbunden und veröffentlichen, soweit gewünscht, deren Namen auf unserem Internetauftritt. Wir stellen ihnen eine Patenschaftsurkunde aus und informieren regelmäßig über unsere Arbeit.

§ 11 AUFLÖSUNG

1.     Die Auflösung der GJE kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Enthaltungen werden als Ablehnung gewertet.

2.     Das Restvermögen fällt dann, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Kreis Euskirchen mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

 

 

 

Beschlossen auf der Gründungsversammlung der GJE am 19.07.2003

Geändert von der Mitgliederversammlung der GJE am 20.11.2004

Geändert von der Mitgliederversammlung der GJE am 22.10.2005

Geändert von der Mitgliederversammlung der GJE am 22.10.2006

Geändert von der Mitgliederversammlung der GJE am 18.10.2010

Geändert von der Reaktivierungs-Mitgliederversammlung der GJE am 01.12.2017

Geändert von der Mitgliederversammlung der GJE am 08.04.2019